Satzung des Kleingartenvereins „Volkshain e.V.“ § 1 Struktur
Der Kleingartenverein „Volkshain e.V.“ Plauen Am Nußberg,
gegründet 01.04.1933, erneuert am 20.09.1090 besteht aus Kleingärten, sowie sonstigen Anwesen:
- Spartenheim als komplexes Gebäude
- freistehender Materialschuppen
- Wasseranlage bis Abzweig in die Gärten
- Lichtanlage bis Wege/Unterverteiler
- Außenumzäunung, einschließlich Tore
Lt. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 20.09.1990 bildet der Gartenverein
„Volkshain e.V.“ eine selbständige Vereinigung und wird im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Plauen. Eingetragen im Vereinsregister am
Amtsgericht Chemnitz unter der Nr.VR 60218.
Der Verein haftet nur mit der Höhe seines Vermögens. Das
persönliche Eigentum der Mitglieder kann nicht herangezogen werden.
§ 2. Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein freiwillig, sich selbst
verwaltender Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, diein der Freizeit auf der Grundlage von Traditionen und Bräuchen ihre Bedürfnisse befriedigen.
Der Tätigkeit des Vereins liegen soziale Aufgaben zu Grunde,
indem er Möglichkeiten der Erholung für die Mitglieder und ihre Familienangehörigen zur Erhöhung ihrer Schaffenskraft und Gesundheit bietet.
Die Vereinsmitglieder als Kleingärtner nutzen unter der
Beachtung ökologischer Belange ihr gepachtetes Land zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und haben das Recht, Eholungsbauten im Kleigarten, gemäß den gesetzlichen Festlegungen,
zu errichten. Der Verein erfüllt seinen Vereinszweck, indem er zur Erhöhung des Niveaus der kleingärtnerischen Nutzung einen Gartenfachberater einsetzt.
§ 3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von Ehrenamtspauschalen in
angemessener Höhe ist möglich. Ehrungen und Anerkennungen erfolgen im Rahmen der zulässigen gesetzlichen Höhe.
§ 4. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Beginn der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche selbständige Person des privaten oder öffentlichen Rechts
werden.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand
- Hinsichtlich der Gartenvergabe hat jeder Bürger das Recht in der Kleingartenanlage einen Garten zu
erwerben.
- Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung und deren
unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
- Alle Mitglieder, die bereits in der Gartenanlage
als Mitglied des VKSK organisiert waren, werden bei Anerkennung dieser Satzun im Verein übernommen.
- Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- schriftliche, freiwillige Austrittserklärung
- Ausschluss
- Tod
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft wird auch das Nutzungsverhältnis über einen Kleingarten beendet und es erlischt jeglicher Anspruch
auf Vereinsvermögen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
- die ihm auf Grund der Satzung oder
Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.
- durch sein Verhalten das Ansehen oder die
Interessen des Vereins in grober Weise verletzt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
- im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der
Zahlung von Beiträgen, Umlagen odersonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand, nicht seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft
oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
- Durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die
Vereinsinteressen verstoßen ha, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder
schriflich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist
keinen Gebrauch, unterwürft er sich dem Ausschließungsbeschluß. § 6. Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am
1.Januar eines Jahres im vorraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
des Vereins
- Vorstand
- Revisionskommission
- Mitgliederversammlung
§ 8. Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3.
Vorsitzenden.
Der Vorstand arbeitet unendgeldlich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt
solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Der gewählte Vorstand wählt aus seinen Reihen den 1.Vorsitzenden, den
2. Vorsitzenden und den 3.Vorsitzenden und legt die weiteren Funktionen fest. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung
mitzuteilen.
- Der Vorstand ist berechtig, bei eingetretener Notwendigkeit, gegenüber Vereinsmitgliedern
Aufträge und Maßnahmen festzulegen, sowie Auflagen zu erteilen.
§ 9. Revisionskommission
- Kontrolliert:
- die Arbeit des Vorstandes
- die Mitgliederbeschlüsse
- die Einhaltung der Satzung
- die finanziellen Mittel und materiellen Werte
- Die Revisionskommission ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
- Die Revisionskommission wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission während der Amtsperiode aus, wählt die Revisionskommission ein Ersatzmitglied für den Rest
der Amtsdauer.
§ 10. Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom
Vorstand, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen, durch öffentlichen Aushang in 5 Schaukästen an jedem öffentlichen Eingang des Vereins einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und dessen Entlastung.
- Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes
gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe es fordern.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Anwesenheit der Mitglieder ist gleich 100%
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 12. Finanzierung
- Der Verein finanziert sich aus:
- der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Höhe des Beschlusses der Mitgliederversammlung
- von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen
- finanziellen Mitteln vom Kreisverband auf der Grundlage gesetzlicher Steuerbegünstigung durch Erlangen
der Gemeinnützigkeit
- sonstige Einnahmen
- Spenden
- Der Verein richtet sich Konten mit Festlegung entsprechender Zeichnungsberechtigter
ein.
- Bei Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens:
- bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Stadt Plauen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kleingartenanlagen zu verwenden hat.
§ 13. Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist eine Zustimmung
einer zweidrittel Mehrheit der Mitglieder erforderlich, sowie die Zustimmung der Anerkennungsbehörde der Stadt Plauen einzuholen.
§ 14. Datenschutz
- Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein
die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in schriftlicher Form und über die EDV gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen
ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der
Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur
Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges
Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
- Als
Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesem
weiterzugeben.
- Der Vorstand macht im
Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg
veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder
nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche
Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Beim Austritt aus dem Verein werden
die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft
benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren nach
dem Austritt aufzubewahren. Daten, die zur Abwicklung der Kleingartenpachtverträge benötigt werden, werden so lange gespeichert wie dies erforderlich ist.
Für die Vereinschronik relevante Daten werden unbegrenzt gespeichert.
Festgestellt am 18.06.2022