Satzung des Kleingartenvereins „Volkshain e.V.“
§ 1 Struktur
Der Kleingartenverein „Volkshain e.V.“ Plauen Am Nußberg, gegründet 01.04.1933, erneuert am 20.09.1090 besteht aus Kleingärten, sowie sonstigen Anwesen:
- Spartenheim als komplexes Gebäude
- freistehender Materialschuppen
- Wasseranlage bis Abzweig in die Gärten
- Lichtanlage bis Wege/Unterverteiler
- Außenumzäunung, einschließlich Tore
Lt. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 20.09.1990 bildet der Gartenverein „Volkshain e.V.“ eine selbständige Vereinigung und wird im Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Plauen.
Der Verein haftet nur mit der Höhe seines Vermögens. Das persönliche Eigentum der Mitglieder kann nicht herangezogen werden.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Verein ist ein freiwillig, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die in der Freizeit auf der Grundlage von Traditionen und Bräuchen ihre Bedürfnisse befriedigen.
Der Tätigkeit des Vereins liegen soziale Aufgaben zu Grunde, indem er Möglichkeiten der Erholung für die Mitglieder und ihre Familienangehörigen zur Erhöhung ihrer Schaffenskraft und Gesundheit bietet.
Die Vereinsmitglieder als Kleingärtner nutzen unter der Beachtung ökologischer Belange ihr gepachtetes Land zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und haben das Recht, Eholungsbauten im Kleigarten, gemäß den gesetzlichen Festlegungen, zu errichten.
Der Verein erfüllt seinen Vereinszweck, indem er zur Erhöhung des Niveaus der kleingärtnerischen Nutzung einen Gartenfachberater einsetzt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche selbständige Person des privaten oder
öffentliche Rechts werden.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand
- Hinsichtlich der Gartenvergabe hat jeder Bürger das Recht in der Kleingartenanlage
einen Garten zu erwerben.
- Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung
der Satzung wirksam.
- Alle Mitglieder, die bereits in der Gartenanlage als Mitglied des VKSK organisiert
waren, werden bei Anerkennung dieser Satzung im Verein übernommen.
2.1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) schriftliche, freiwillige Austrittserklärung
b) Ausschluss
c) Tod
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft wird auch sas Nutzungsverhältnis über einen
Kleingarten beendet und es erlischt jeglicher Anspruch auf Vereinsvermögen.
2.2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten
schuldhaft verletzt.
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober
Weise verletzt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins
gewissenlos verhält,
c) im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen
oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand
ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand,
nicht seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
d) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der
Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
2.3. Durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied, das in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat
kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriflich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwürft er sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.Januar eines Jahres im voraus fällig.
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
2. Vorsitzenden und den 3.Vorsitzenden und legt die weiteren Funktionen fest.
Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Vereinsmitgliedern Aufträge und Maßnahmen festzulegen, sowie Auflagen
zu erteilen.
§ 9 Revisionskommission
- Mitgliederbeschlüsse
- die Einhaltung der Satzung
- finanzielle Mittel und materielle Werte
rechenschaftspflichtig.
3 Jahren gewählt. Sie bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission während der Amtsperiode aus,
wählt die Revisionskommission ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.
§ 10 Mitgliederversammlung
Einladungsfrist von 3 Wochen, durch öffentlichen Aushang in 5 Schaukästen an jedem
öffentlichen Eingang des Vereins einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
a) Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung.
c) Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss
durch den Vorstand
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder die
Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe es fordern.
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Anwesenheit der Mitglieder ist gleich 100%
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 12 Finanzierung
- der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Höhe des Beschlusses der
Mitgliederversammlung
- von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen
- finanziellen Mitteln vom Kreisverband auf der Grundlage gesetzlicher
Steuerbegünstigung durch Erlangen der Gemeinnützigkeit
- sonstige Einnahmen
- Spenden
ein.
- bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plauen, die es unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung von Kleingartenanlagen zu verwenden hat.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist eine Zustimmung einer zweidrittel Mehrheit
der Mitglieder erforderlich, sowie die Zustimmung der Anerkennungsbehörde der Stadt Plauen einzuholen.
Festgestellt am 20.10.1996