Gartenverein "Volkshain e.V". Plauen
Gartenverein "Volkshain e.V". Plauen

Satzung des Kleingartenvereins „Volkshain e.V.“                § 1 Struktur

 

Der Kleingartenverein „Volkshain e.V.“ Plauen Am Nußberg, gegründet 01.04.1933, erneuert am 20.09.1090 besteht aus Kleingärten, sowie sonstigen Anwesen:

 

  • Spartenheim als komplexes Gebäude
  • freistehender Materialschuppen
  • Wasseranlage bis Abzweig in die Gärten
  • Lichtanlage bis Wege/Unterverteiler
  • Außenumzäunung, einschließlich Tore

 

Lt. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 20.09.1990 bildet der Gartenverein

„Volkshain e.V.“ eine selbständige Vereinigung und wird im Vereinsregister eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Plauen. Eingetragen im Vereinsregister am Amtsgericht Chemnitz unter der Nr.VR 60218.

Der Verein haftet nur mit der Höhe seines Vermögens. Das persönliche Eigentum der Mitglieder kann nicht herangezogen werden.

§ 2. Ziele und Aufgaben des Vereins

 

Der Verein ist ein freiwillig, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, diein der Freizeit auf der Grundlage von Traditionen und Bräuchen ihre Bedürfnisse befriedigen.

Der Tätigkeit des Vereins liegen soziale Aufgaben zu Grunde, indem er Möglichkeiten der Erholung für die Mitglieder und ihre Familienangehörigen zur Erhöhung ihrer Schaffenskraft und Gesundheit bietet.

Die Vereinsmitglieder als Kleingärtner nutzen unter der Beachtung ökologischer Belange ihr gepachtetes Land zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und haben das Recht, Eholungsbauten im Kleigarten, gemäß den gesetzlichen Festlegungen, zu errichten. Der Verein erfüllt seinen Vereinszweck, indem er zur Erhöhung des Niveaus der kleingärtnerischen Nutzung einen Gartenfachberater einsetzt.                                            § 3. Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von Ehrenamtspauschalen in angemessener Höhe ist möglich. Ehrungen und Anerkennungen erfolgen im Rahmen der zulässigen gesetzlichen Höhe.

§ 4. Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Beginn der Mitgliedschaft
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche selbständige Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
  • Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand
  • Hinsichtlich der Gartenvergabe hat jeder Bürger das Recht in der Kleingartenanlage einen Garten zu erwerben.
  • Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung und deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.
  • Alle Mitglieder, die bereits in der Gartenanlage als Mitglied des VKSK organisiert waren, werden bei Anerkennung dieser Satzun im Verein übernommen.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet durch
      1. schriftliche, freiwillige Austrittserklärung
      2. Ausschluss
      3. Tod

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft wird auch das Nutzungsverhältnis über einen Kleingarten beendet und es erlischt jeglicher Anspruch auf Vereinsvermögen.

  1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
    1. die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.
    2. durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise verletzt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
    3. im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen odersonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand, nicht seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
    4. seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Kleingartenparzelle auf Dritte überträgt.
  2. Durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen ha, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriflich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang, schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwürft er sich dem Ausschließungsbeschluß.                  § 6. Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1.Januar eines Jahres im vorraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.                                                 § 7 Organe des Vereins

 

  1. Vorstand
  2. Revisionskommission
  1. Mitgliederversammlung

 

§ 8. Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden.

Der Vorstand arbeitet unendgeldlich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

  1. Der gewählte Vorstand wählt aus seinen Reihen den 1.Vorsitzenden, den

2. Vorsitzenden und den 3.Vorsitzenden und legt die weiteren Funktionen fest. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  1. Der Vorstand ist berechtig, bei eingetretener Notwendigkeit, gegenüber Vereinsmitgliedern Aufträge und Maßnahmen festzulegen, sowie Auflagen zu erteilen.

                                               § 9. Revisionskommission

  1. Kontrolliert:
    • die Arbeit des Vorstandes
    • die Mitgliederbeschlüsse
    • die Einhaltung der Satzung
    • die finanziellen Mittel und materiellen Werte

 

  1. Die Revisionskommission ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
  2. Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied der Revisionskommission während der Amtsperiode aus, wählt die Revisionskommission ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.                                                        § 10. Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen, durch öffentlichen Aushang in 5 Schaukästen an jedem öffentlichen Eingang des Vereins einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
    3. Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission
    4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    5. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

 

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  1. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe es fordern.

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  • Die Anwesenheit der Mitglieder ist gleich 100%
  • Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 12. Finanzierung

 

  1. Der Verein finanziert sich aus:
    • der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Höhe des Beschlusses der Mitgliederversammlung
    • von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen
    • finanziellen Mitteln vom Kreisverband auf der Grundlage gesetzlicher Steuerbegünstigung durch Erlangen der Gemeinnützigkeit
    • sonstige Einnahmen
    • Spenden

 

  1. Der Verein richtet sich Konten mit Festlegung entsprechender Zeichnungsberechtigter ein.
  2. Bei Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens:
    • bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plauen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von Kleingartenanlagen zu verwenden hat.

 

§ 13. Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist eine Zustimmung einer zweidrittel Mehrheit der Mitglieder erforderlich, sowie die Zustimmung der Anerkennungsbehörde der Stadt Plauen einzuholen.

 

§ 14. Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in schriftlicher Form und über die EDV gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

 

  1. Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesem weiterzugeben.
  2. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

  1. Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren nach dem Austritt aufzubewahren. Daten, die zur Abwicklung der Kleingartenpachtverträge benötigt werden, werden so lange gespeichert wie dies erforderlich ist.

Für die Vereinschronik relevante Daten werden unbegrenzt gespeichert.

 

 

 

Festgestellt am 18.06.2022

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