Gartenverein "Volkshain e.V". Plauen
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Was ist zu beachten beim Bau oder Umbau einer Gartenlaube?

 

 

Die Errichtung einer Gartenlaube bedarf in Sachsen keiner behördlichen Genehmigung mehr. Dies gilt bei Neubau und bei Ersatzbau. Beide müssen sich nach § 3 Abs. 2 BKleingG und nach der Kleingartenordnung des LSK vom 16.11.2009 (KGO) richten.

Demnach ist in Kleingärten nur eine Gartenlaube mit höchstens 24 m² Grundfläche, einschließlich überdachtem Freisitz, zulässig. Das gilt auch für einen Ersatzbau einer vor 1990 (ob rechtmäßig oder unrechtmäßig) errichteten Laube.

Zum Bestandsschutz ist zu bemerken, dass dieser durch § 20 a Punkt 7 BKleingG geregelt wird. Bestandsgeschützt sind nur Baulichkeiten, die rechtmäßig errichtet wurden. Nur Bauwerke, die den Richtlinien des VKSK entsprachen und für die damals eine Baugenehmigung erteilt wurde, kommen in den „Genuss“ des Bestandsschutzes.

Weiterhin ist es wichtig zu wissen, dass das Bauwerk nur in dem Zustand geschützt ist, wie es 1990 Bestand hatte. Eine bauliche Veränderung hebt den Bestandsschutz auf! Selbst ein Rückbau, z.B. von 30 m² auf 27 m², ist nicht möglich, dann muss die Laube auf 24 m² (§ 3 [2] BKleingG) reduziert werden. Näheres dazu im Urteil des OLG Hamm vom 13.11.2007 (7U 22/07).

Selbst wenn eine Laube abbrennt, durch Blitzschlag o.ä., was außerhalb des Verantwortungsbereiches des Eigentümers liegt, kann dieser nur eine Laube mit 24 m² wiedererrichten. Ebenso verhält es sich mit den Versorgungsträgern Wasser und Strom: Solange das Bauwerk Bestandsschutz genießt, trifft das auch für diese zu.

Wichtig ist, dass vor einem Parzellenwechsel vom abgebenden Pächter alle nicht statthaften Baulichkeiten und Bepflanzungen entfernt werden, damit dem Nachfolger eine Parzelle übergeben wird, die den Anforderungen des BKleingG entspricht.

Lothar Fritzsch

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